Stand: 24.05.2018 (ein Tag vor DSGVO)
In eigener Sache:
Aufgrund der DSGVO, die zum 25.05.2018 umgesetzt sein muss, ist es erforderlich, dass auf dieser Homepage genannte Personen nun eine Einwilligungserklärung abgeben müssen, damit sie hier genannt werden können.
Das betrifft z.B. Geburtstage, Jubiläen oder ähnliches. Ausgenommen sind nur Personen die im Impressum stehen müssen (Pflichtangaben) oder z.B. Mandatsträger, Ratsmitglieder oder Vorstandsmitglieder, wobei sich sich diese Daten auf das erforderliche Minimum beschränkt.
Bei Pressemitteilungen, Personenfotos und Gruppenfotos die veröffentlicht werden sollen, ist auch die Einwilligung der betroffenen Personen, bzw. Bestätigung über die Einhaltung des Urheberrechts notwendig. Ausgenommen sind Feste, Veranstaltungen und Ereignisse. Das war auch vor der DSGVO so (siehe unten).
Hintergrund:
DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) – Große Panikmache oder ein bürokratisches Monster aus Brüssel?
Finaler Stand der Dokumente der EU-Datenschutz-Grundverordnung: datenschutz-grundverordnung.eu — diese EU-Verordnung 2016/679 hat 261 Seiten!
Gut für die Bürger der EU. Jedoch ist die Umsetzung extrem zeit- und ressourcenintensiv und der Unmut bei vielen Homepage-Betreiber hoch. Was bleibt, ist immer eine gewisse Rechtsunsicherheit. Da viele DSGVO-Regelungen noch rechtlich unklar sind, bedeutet das wahrscheinlich viele Musterverfahren die sich in die Länge ziehen könnten.
Leider ist unsere derzeitige Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Frau Andrea Voßhoff da auch keine große Hilfe und nannte die DSGVO einen Meilenstein. Ja, ein Meilenstein voller Unsicherheit, Kosten und Arbeit. Die Bilanz nach ihrer 100-Tage-Frist fiel in den Medien überwiegend negativ aus und der CCC bezeichnete die Bilanz ihres ersten Amtsjahres als «desaströs» (Quelle: wiki).
Mehr von Andrea Voßhoff und der DSGVO? Zitat: «"komplex", "sperrig" und "mit neuen Rechtsunsicherheiten verbunden"» (Quelle: golem.de)
Hammer! Oder?
Immerhin steht im selben Artikel: «Die IT-Fachanwältin Nina Diercks hatte in diesem Zusammenhang am Montag darauf hingewiesen, dass mit der DSGVO das Abmahnrisiko wegen Verstoßes gegen Datenschutzregeln nicht steige. "Warum sich nahezu in eine Panik wegen Abmahnwellen im Hinblick auf die DSGVO hineingesteigert wird, lässt sich sachlich nicht so recht begründen»
Betrifft Fotos von Veranstaltungen, Ereignissen, Feste ect.:
Es gibt dazu ein «Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie» oder einfacher «Künstlerurhebergesetz», KunstUrhG §23 Abs. 1. KUG (Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte) und nach Art. 6 DSGVO (z.B. wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt).
Daher kann es weder angebracht noch notwendig sein, von jedem Gast eine schriftliche Einwilligungserklärung unterschreiben zu lassen, nur um Fotos machen zu dürfen.
Es ist und war nach KUG nicht erlaubt, Personenbilder ohne deren Einwilligung zu veröffentlichen und daran ändert auch die DSGVO nichts.
Auch hat Deutschland bisher kein Gebrauch von einer im Rahmen der DSGVO geschaffenen nationalen Sonderregelungsmöglichkeit (Öffnungsklausel Art 85 Abs. 2 DSGVO) gemacht, noch gibt es zu diesem Zeitpunkt eine Rechtsprechung zum Verhältnis der neuen DSGVO und dem KUG. Wo bleibt da die Rechtssicherheit?
Update: Doch, es gibt eine Öffnungsklausel BDSG (neu). Diese ist auf derselben Seite online unter datenschutz-grundverordnung.eu einsehbar und für Unternehmen bedeutet dies: Es gibt keine weiteren Veränderungen der Neuregelungen. Leider vermag auch diese Regelung keinen Vorrang des KUG gegenüber der DSGVO zu bestimmen.
Hilfe kommt vom BMI, Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern, siehe dort «Unter welchen Voraussetzungen ist das Anfertigen und Verbreiten personenbezogener Fotografien künftig zulässig?» Auszug:
Für die Veröffentlichung von Fotografien enthält das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) ergänzende Regelungen, die auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung fortbestehen.
Fakt ist: Bei öffentlichen Veranstaltungen werden auch Fotos von Personen gemacht, die erkennbar Teilnehmer der Veranstaltung sind und die Darstellung der Veranstaltung offensichtlich im Vordergrund steht.
Darüber hinaus sind Fotos von Verstorbenen nicht in der DSGVO erfasst und dürfen weiterhin im Rahmen des KUG veröffentlicht werden.
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